§ 2 Frauenförderungsplan für das BundesminisVorrangige Aufnahme gemäß § 11b B-GlBG Vorrangige Aufnahme gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG
Maßnahmen
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
Verweist auf
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis Art. 11b
Zitiert von
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 4
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 5
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 19
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 0
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 3
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 5
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 19