§ 58 Statistiken zu landwirtschaftlichen BetrInkrafttreten und Außerkrafttreten
7. Kapitel Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Statistik der Geflügelproduktion, BGBl. Nr. 356/2003 , die Verordnung betreffend die Statistik über den Viehbestand, BGBl. Nr. 163/2012, und die Verordnung über die Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse, BGBl. Nr. 83/2012, treten mit 31.12.2025 außer Kraft. Sie finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich Kalenderjahr 2024 Anwendung.