Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 15 Abkommen über eine strategische PartnersVerkehr
ARTIKEL 15
(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.
(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:
a) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
b) Seeverkehr; und
c) Schienenverkehr.