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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 39 Organisation und Finanzierung des GesundTransparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

Art. 39 Artikel 39

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.

(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.