§ 39 Organisation und Finanzierung des GesundTransparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse
Art. 39 Artikel 39
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.
(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.
Verweist auf
- Organisation und Finanzierung des Gesund § 15
- Organisation und Finanzierung des Gesund Art. 15a
- Organisation und Finanzierung des Gesund § 55