Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 50 Organisation und Finanzierung des GesundSchutzklausel für Städte und Gemeinden

Art. 50 Artikel 50

In KraftAmtlicher Text

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich des Krankenanstalten-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger zuzurechnen.