SupE-V · ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung
§ 13 SupE-VMitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
5. Abschnitt Widerspruchstelle
(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.