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SupE-V · ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

§ 13 SupE-VMitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

5. Abschnitt Widerspruchstelle

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.

(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.