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Luftverkehrsabkommen (Chile) · Luftverkehrsabkommen (Chile)

§ 21 Luftverkehrsabkommen (Chile)Nichtdiskriminierung

ARTIKEL 21

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, d.h. jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung der von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf die in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten.