NCK-BV · NCK-Bekämpfungsverordnung
§ 3 NCK-BVSperrzone
2. Abschnitt Bekämpfungsmaßnahmen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.