Luftverkehrsabkommen (Togo) · Luftverkehrsabkommen (Togo)
§ 0 Luftverkehrsabkommen (Togo)
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
StF: BGBl. III Nr. 40/2025
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Togo, im folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt;
in dem Wunsch, den internationalen Luftverkehr in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Bereich dieses Verkehrs in größtmöglichem Umfang zu fördern; und
in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
Einräumung von Rechten
Artikel 3
Benennung und Widerruf
Artikel 4
Anwendbarkeit von Gesetzen und Verordnungen
Artikel 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 6
Besteuerung
Artikel 7
Nutzungsentgelte
Artikel 8
Verkehr im direkten Transit
Artikel 9
Anerkennung von Bescheinigungen und Lizenzen
Artikel 10
Preisgestaltung
Artikel 11
Kommerzielle Repräsentation und Möglichkeiten
Artikel 12
Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 13
Flugsicherheit
Artikel 14
Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 15
Soziale Aspekte
Artikel 16
Schutz der Umwelt
Artikel 17
Bereitstellung von Statistiken
Artikel 18
Konsultationen
Artikel 19
Änderungen
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 21
Beendigung
Artikel 22
Eintragung
Artikel 23
Inkrafttreten
Anhang
Der Notenwechsel gemäß Art. 23 des Abkommens wurde am 2. Juli 2024 bzw. 11. Februar 2025 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. April 2025 in Kraft.