Luftverkehrsabkommen (Togo) · Luftverkehrsabkommen (Togo)
§ 17 Luftverkehrsabkommen (Togo)BEREITSTELLUNG VON STATISTIKEN
ARTIKEL 17
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken, die zu Informationszwecken nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei angemessenerweise erforderlich sind.