Luftverkehrsabkommen (Togo) · Luftverkehrsabkommen (Togo)
§ 8 Luftverkehrsabkommen (Togo)VERKEHR IM DIREKTEN TRANSIT
ARTIKEL 8
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, die sich im unmittelbaren Transit durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und den dafür vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.