MKS-BV · MKS-Bekämpfungsverordnung
§ 2 MKS-BVBegriffsbestimmungen
1. Hauptstück Allgemeines
(1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
1. Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
2. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.
Verweist auf
- MKS-BV § 1
- MKS-BV Art. 21