Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MKS-BV · MKS-Bekämpfungsverordnung

§ 2 MKS-BVBegriffsbestimmungen

1. Hauptstück Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:

1. Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.

2. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.