Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung · Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 6 Gleisbautechnik-AusbildungsordnungTheoretische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Gleisbautechnologie“, „Angewandte Mathematik“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01