MiCAR-E-MV · MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung
§ 2 MiCAR-E-MVAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die
1. gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen;
2. gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen E-Geld-Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel zu beantragen.
Verweist auf
- MiCAR-E-MV Art. 16
- MiCAR-E-MV Art. 48