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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

§ 13 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 13

In KraftAmtlicher Text

Zur Bewertung der Nutzung der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte stellen die Vertragsparteien die notwendigen Unterlagen für Evaluierung, Prüfung und Monitoring bereit. Die Sozialistische Republik Vietnam ermöglicht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften Projektbesuche durch Vertreter der Republik Österreich.