Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
§ 7 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 7
Alle beteiligten Parteien verpflichten sich, die Entwicklung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens zu fördern und eine angemessene sektorale Streuung (z. B. Maßnahmen zur Projektidentifikation, Studien) anzustreben.