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Soziale Sicherheit (Japan) · Soziale Sicherheit (Japan)

§ 22 Soziale Sicherheit (Japan)Zahlung von Leistungen

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.