Soziale Sicherheit (Japan) · Soziale Sicherheit (Japan)
§ 3 Soziale Sicherheit (Japan)Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 3
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
(a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; und
(b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe (a) dieses Artikels bezeichneten Personen ableiten.