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Rahmenabkommen über die grenzüberschreit · Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

§ 3 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitGültigkeitsbereich

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Rahmenabkommen gilt für das Grenzgebiet der nachfolgenden administrativen Einheiten:

–

in Republik Österreich ist es das Bundesland Niederösterreich, das Bundesland Burgenland und das Bundesland Wien;

–

in der Slowakischen Republik ist es die Selbstverwaltungsregion Bratislava und die Selbstverwaltungsregion Tmava.

(2) Dieses Rahmenabkommen bezieht sich auf alle Personen, die sich auf dem Grenzgebiet gemäß Absatz 1 befinden und die den Rettungsdienst benötigen.