§ 13 Rahmenabkommen über die grenzüberschreitVerhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Artikel 13
Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Verträgen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.
Artikel 13
Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Verträgen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt.