§ 0 Durchführungsübereinkommen zum Übereinko
(Übersetzung)
DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN DER KONVENTION ÜBER DIE POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT IN SÜDOSTEUROPA ÜBER DEN AUTOMATISIERTEN AUSTAUSCH VON DNA-, DAKTYLOSKOPISCHEN UND FAHRZEUGREGISTERDATEN
StF: BGBl. III Nr. 150/2025
*Albanien III 150/2025 *Bulgarien III 150/2025 *Moldau III 150/2025 *Montenegro III 150/2025 *Nordmazedonien III 150/2025 *Rumänien III 150/2025 *Serbien III 150/2025 *Ungarn III 150/2025
Auf der Grundlage der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (nachstehend „PCC SEE“ genannt),
Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa zum automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt),
sind die Parteien wie folgt übereingekommen:
Das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 für Österreich mit 19. Oktober 2025 in Kraft.
Laut Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Serbien gehören dem Durchführungsübereinkommen folgende weitere Staaten an:
Albanien, Bulgarien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Ungarn.