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Durchführungsübereinkommen zum Übereinko · Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

§ 13 Durchführungsübereinkommen zum ÜbereinkoKosten

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.