§ 2 Durchführungsübereinkommen zum ÜbereinkoBegriffsbestimmungen
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Durchführungsübereinkommens werden die Definitionen aus Artikel 1 des Übereinkommens übernommen.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Durchführungsübereinkommens werden die Definitionen aus Artikel 1 des Übereinkommens übernommen.