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Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd · Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

§ 3 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1949-03-31