§ 3 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschäd
Artikel 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1949-03-31