SAG 2025 · Standortabsicherungsgesetz 2025
§ 13 SAG 2025Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.