Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MI-EKV · Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung

§ 2 MI-EKVAngaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit

1. vollständigem Namen,

2. Geburtsdatum,

3. Geburtsort,

4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und

5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015 , sind anzugeben mit

1. Firma oder Bezeichnung,

2. Rechtsform,

3. Sitz und Sitzland,

4. Verwaltungssitz und

5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.