MI-EKV · Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
§ 2 MI-EKVAngaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Die natürlichen Personen, die ein gemäß den in § 1 Abs. 1 genannten Bestimmungen Anzeigepflichtiger (Anzeigepflichtiger) anzuführen hat, sind anzugeben mit
1. vollständigem Namen,
2. Geburtsdatum,
3. Geburtsort,
4. Anschrift des Hauptwohnsitzes und
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Trusts gemäß § 2 Z 6 der Eigentümerkontrollverordnung 2016 (EKV 2016), BGBl. II Nr. 425/2015 , sind anzugeben mit
1. Firma oder Bezeichnung,
2. Rechtsform,
3. Sitz und Sitzland,
4. Verwaltungssitz und
5. der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.