§ 13 Festsetzung des Mindestlohntarifs für HaVoraussetzung
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Entlohnungsschema B
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.