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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Ha · Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

§ 13 Festsetzung des Mindestlohntarifs für HaVoraussetzung

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Entlohnungsschema B

In KraftAmtlicher Text

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.