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Festsetzung des Mindestlohntarifs für Ha · Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Niederösterreich

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für HaDienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz Dienstleistungen nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

M 4/2025/XXVI/99/4

In KraftAmtlicher Text

(1) Das monatlich für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3779 €,

2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3779 €,

3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter 0,6838 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlags zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.

(3) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluss bis 24 Uhr wird mit 6,23 €, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 7,27 € festgesetzt. Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und derselben bzw. desselben im Hause wohnenden Mieterin bzw. Mieters (Benützerin/Benützers) gehören, zu entrichten.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.