§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für diBetreuung von Aufzügen
M 3/2025/XXVI/99/3
(1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten monatlich von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 139,90 €. Dieser Betrag erhöht sich in Häusern mit mehr als sieben Geschossen ab dem achten Geschoß für jedes weitere Geschoß um 10,04 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges sind die tägliche Überprüfung im Sinne des § 12 Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, idF LGBl. Nr. 71/2018, die notwendige Reinigung des Aufzuges und die Reinhaltung des Maschinenhauses, sowie die Aufzugswartung im Sinne der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes zu verstehen.
Verweist auf
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 1
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di Art. 12
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di Art. 14
Zitiert von
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6
- Festsetzung des Mindestlohntarifs für di § 6