§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für inGehaltsschema
M 24/2025/XXIII/97/1
Die Mindestgehälter werden wie folgt festgesetzt:
1. Beschäftigungsgruppe 1
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterrichtender Tätigkeit:
Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:
a) b)
c) mit unterrichtender Tätigkeit
mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung
mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung
€
€
€
1. - 5. Berufsjahr
36,30
38,40
40,30
ab dem 6. Berufsjahr
38,20
40,30
41,80
ab dem 11. Berufsjahr
40,30
42,10
43,80
ab dem 16. Berufsjahr
41,70
43,70
45,90
ab dem 21. Berufsjahr
43,60
45,70
47,70
Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung).
2. Beschäftigungsgruppe 2
Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im
von €
1. und 2. Berufsjahr
2142,--
3. und 4. Berufsjahr
2187,--
5. und 6. Berufsjahr
2222,--
7. und 8. Berufsjahr
2263,--
9. Berufsjahr
2405,--
10. und 11. Berufsjahr
2538,--
12. bis 14. Berufsjahr
2673,--
15. bis 17. Berufsjahr
2882,--
ab dem 18. Berufsjahr
2939,--
3. Beschäftigungsgruppe 3
Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondentinnen und Korrespondenten.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im
von €
1. und 2. Berufsjahr
2282,--
3. und 4. Berufsjahr
2333,--
5. und 6. Berufsjahr
2487,--
7. und 8. Berufsjahr
2631,--
9. Berufsjahr
2845,--
10. und 11. Berufsjahr
3148,--
12. bis 14. Berufsjahr
3319,--
15. bis 17. Berufsjahr
3547,--
ab dem 18. Berufsjahr
3614,--
4. Beschäftigungsgruppe 4
Qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Assistentinnen und Assistenten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern beschäftigt sind, selbständige Buchhalterinnen und Buchhalter bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechnerinnen und Lohnverrechner, selbständige Sekretärinnen und Sekretäre, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im 1. Praxisjahr, Korrespondentinnen und Korrespondenten mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operatorinnen bzw. Operatoren und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.
Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung leisten.
Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrer.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im
von €
1. und 2. Berufsjahr
2577,--
3. und 4. Berufsjahr
2710,--
5. und 6. Berufsjahr
2843,--
7. und 8. Berufsjahr
3172,--
9. Berufsjahr
3582,--
10. und 11. Berufsjahr
3959,--
12. bis 14. Berufsjahr
4188,--
15. bis 17. Berufsjahr
4513,--
ab dem 18. Berufsjahr
4606,--
Personen, die mehrsprachige Lern- und Freizeitbetreuung leisten, erhalten einen Zuschlag von 10% des monatlichen Bruttogehalts.
Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern mit abgeschlossener fachspezifischer oder pädagogischer Ausbildung gebührt ein Zuschlag von 337,-- € pro Monat.
5. Beschäftigungsgruppe 5
Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.
Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im
von €
1. bis 4. Berufsjahr
3224,--
5. und 6. Berufsjahr
3760,--
7. und 8. Berufsjahr
4070,--
9. Berufsjahr
4404,--
10. und 11. Berufsjahr
4676,--
12. bis 14. Berufsjahr
4909,--
15. bis 17. Berufsjahr
5247,--
ab dem 18. Berufsjahr
5351,--
6. Beschäftigungsgruppe 6
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistentinnen und Direktionsassistenten.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im
von €
5. bis 9. Berufsjahr
4230,--
10. bis 14. Berufsjahr
4997,--
15. bis 17. Berufsjahr
5760,--
ab dem 18. Berufsjahr
5872,--
7. Beschäftigungsgruppe 7
Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.
Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt
von €
ab dem 5. Berufsjahr
4997,--
8. Schulassistentinnen und Schulassistenten
Auf Schulassistentinnen und Schulassistenten, das sind Personen, die Hilfe bei der Basisversorgung (Essen, Hygienemaßnahmen etc.) und im lebenspraktischen Training (z. B. An- und Ausziehen etc.) leisten sowie zur Reinigung und Pflege des Klassenraumes und Garderobenbereichs eingesetzt werden, ist der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und –horten, M 22/2025/XXII/96/2, anzuwenden.