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Kooperationsabkommen über die Europäisch · Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

§ 21 Kooperationsabkommen über die EuropäischKonsultationen

ARTIKEL 21

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.

(2) Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.