NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 13 NISG 2026Innerer Kreis der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK)
4. Abschnitt Nationale Koordinierung
(1) Zur Erörterung und Aktualisierung des von der Cybersicherheitsbehörde erstellten Lagebildes über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie zur Erörterung der Erkenntnisse, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 gewonnen wurden, wird der IKDOK eingerichtet.
(2) Im Rahmen des IKDOK können klassifizierte Informationen zwischen den Teilnehmern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten ausgetauscht werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-10-01