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ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz

§ 2 ElWGGeltungsbereich

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:

1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;

2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;

3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;

4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;

5. Vorschriften über die Entflechtung sowie

6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.