EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz
§ 13 EnDGAufsicht
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.
Verweist auf
- EnDG Art. 36
- EnDG Art. 40