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EnDG · Energiearmuts-Definitions-Gesetz

§ 13 EnDGAufsicht

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

(2) Die Geschäftsführer der ORF-Beitrags Service GmbH sind bei der Besorgung der ihnen gemäß Abs. 1 zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gebunden.