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NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung

§ 4 NEHG-DVTeilnehmer

2. Abschnitt Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind

1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,

2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,

3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und

4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.

(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.

(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.

(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden