NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 4 NEHG-DVTeilnehmer
2. Abschnitt Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS)
zum Bezugszeitraum vgl. § 29
(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind
1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,
2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,
3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und
4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.
(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.
(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.
(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden