Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasi · Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)
§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (BrasiStatistiken
Artikel 8
Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben Statistiken über die nach Artikel 3 dieser Durchführungsvereinbarung ausgestellten Bescheinigungen und die nach dem Abkommen an die Leistungsberechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.