DriBeG · Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
§ 10 DriBeGVollziehung
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen (vgl. § 11).
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.