GenBV 2026 · Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026
§ 3 GenBV 2026Auf Binnenseen betriebene Funkstellen
(1) Auf Binnenseen betriebene Funkstellen sind Funkanlagen, die
1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden,
2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden und
3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden.
(2) Funkanlagen im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.