GenBV 2026 · Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026
§ 8 GenBV 2026Verlautbarungen
Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.