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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und n · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

§ 58 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nBeilegung von Streitigkeiten durch die von den Vertragsparteien gewählten friedlichen Mittel

Artikel 58

In KraftAmtlicher Text

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien dieses Übereinkommens, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.