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Abkommen über die Rückübernahme und Durc · Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

§ 10 Abkommen über die Rückübernahme und DurcUnterstützung bei der Wiedereinreise oder Durchbeförderung

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

1. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei müssen, nach gegenseitiger Vereinbarung, die Wiedereinreise- oder Durchbeförderungen durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen zu diesem Zweck erleichtern.

2. Die Begleitpersonen müssen ihre Aufgaben ohne Waffen und in zivile Kleidung ausführen und dürfen innerhalb des Gebiets des anfragenden Staates keine Hoheitsakte vornehmen. Die Begleitpersonen dürfen nur in Notwehr handeln und Nothilfe leisten.