§ 13 Abkommen über die Rückübernahme und DurcVollzugsprotokoll des Abkommens
Artikel 13
1. Die Parteien schließen das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) ab, das alle praktischen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens enthält, unter anderem:
1)
Festlegung der zuständigen Behörden der Staaten der Parteien,
2)
Festlegung der Grenzkontrollpunkte,
3)
die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinreise oder den Übergang von Personen mit möglichen Begleitpersonen.
2. Das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) wird zusammen mit diesem Abkommen abgeschlossen und ist dessen integraler Bestandteil.