§ 15 Abkommen über die Rückübernahme und DurcStreitbeilegung
Artikel 15
Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.
Artikel 15
Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.