Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische B · Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

§ 13 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BEinzelheiten der Durchführung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen zuständigen Stellen beider Staaten einvernehmlich festgelegt.