NoVA-SBV · NoVA-Selbstberechnungsverordnung
§ 13 NoVA-SBVAufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen
Der Parteienvertreter hat sämtliche Aufträge zur Selbstberechnung und Abfuhr fortlaufend in seine Aufzeichnungen aufzunehmen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen.