UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 21 UFG-AEVerweisungen
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.