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APAB-VKBV · APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung

§ 1 APAB-VKBV

In KraftAmtlicher Text

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt:

1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG

400 Euro

2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG

40 Euro

3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG

400 Euro

4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG

400 Euro

5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG

400 Euro

6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG

400 Euro

7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

40 Euro

8. für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG

400 Euro

9. für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG

800 Euro

10. für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026

400 Euro