§ 2 GeV der VA 2026
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt
Dem Vorsitzenden obliegen:
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Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
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Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
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Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
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Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
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Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
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Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.