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Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-V · Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

§ 13 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-VHörscreening des Kindes

3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder

In KraftAmtlicher Text

In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.