Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-V · Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
§ 13 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-VHörscreening des Kindes
3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.