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Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-V · Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

§ 15 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-VAugenfachärztliche Untersuchung des Kindes

3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder

In KraftAmtlicher Text

Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.